§ 36 Landesrecht Schleswig-Holstein
Zelten und Aufstellen von beweglichen Unterkünften
(1) Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen) dürfen nur auf einem Zelt- und Campingplatz aufgestellt und benutzt werden.
(2) Nicht motorisierte Wanderer dürfen abseits von Zelt- und Campingplätzen einmal in Zelten übernachten, wenn sie privatrechtlich dazu befugt sind und keine besonderen Schutzvorschriften entgegenstehen. Auf Grundstücken, die zum engeren Wohnbereich gehören, dürfen Zelte und nach dem Straßenverkehrsrecht zugelassene Wohnwagen zur ausschließlich privaten Benutzung aufgestellt werden, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Wochen. Durch Satzung der Gemeinde kann zur Wahrung der Wohnruhe, der Belange des Fremdenverkehrs oder des Orts- und Landschaftsbildes der Zeitraum eingeschränkt werden."
Above is for one federal state only, so it seems to vary. What thgey're saying is that on private grounds, as long as there's no special restrictions, you can pitch for a night if the land owner/leaseholder agrees.
Above is for one federal state only, so it seems to vary. What thgey're saying is that on private grounds, as long as there's no special restrictions, you can pitch for a night if the land owner/leaseholder agrees.